Aktion Demenz

Aktion Demenz

Demenz – Rechtlicher und öffentlicher Schutz 

Die Betreuung einer, bzw. eines von Demenz betroffenen Angehörigen bedeutet eine große Herausforderung. Neben dem körperlichen und psychischen Wohlergehen gilt es auch für rechtlichen und öffentlichen Status zu sorgen. Folgende Maßnahmen sollten zum Schutz Ihrer oder Ihres Angehörigen – und auch zu Ihrem eigenen – in Erwägung gezogen und vor einer Entscheidung gründlich geprüft werden. Das ifs ist der für Vorarlberg zuständige Erwachsenenschutzverein – am besten informieren Sie sich dort oder bei der zuständigen BH über die für Ihre Situation passende Vertretungsvereinbarung.

Erwachsenenvertretung 

Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen, so kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Diese Vertretungsart kommt nur dann in Frage, wenn die erwachsene Person ihre Vertreterin/ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will. 

Wichtig: Es gibt die Möglichkeit, bestimmte Angehörige aus der gesetzlichen Erwachsenenvertretung auszuschließen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, um wirksam zu werden, sollte irgendwann eine solche Vertretungsperson nicht mehr selbst bestimmt werden können. Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich.

Vorsorgevollmacht

Im Unterschied zu einer Erwachsenenvertretung wird eine Vorsorgevollmacht vor dem Verlust der Entscheidungs-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit erteilt. Dabei bestimmt der, bzw. die Betroffene selbst eine Vertrauensperson.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben. Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählte Erwachsenenvertreterin/gewählter Erwachsenenvertreter werden (z.B. Angehörige, Freundinnen/Freunde, Nachbarinnen/Nachbarn, andere Bekannte). 

Patientenverfügung

Darin werden vorsorglich medizinische Maßnahmen festgelegt und ausdrücklich festgehalten, wie diese aussehen sollen. Voraussetzung dafür ist eine grundlegende Information durch einen Arzt, eine Ärztin sowie die uneingeschränkte Urteilsfähigkeit der bzw. des Betroffenen. Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor: Zum einen kann sie verbindlich sein: Der Arzt/ die Ärztin, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein/e Sachwalter/in oder ein vom Arzt bzw. von der Ärztin angerufenes Gericht) sind daran gebunden. Zum anderen gibt es die „Beachtliche Patientenverfügung“. Hier müssen der Arzt bzw. die Ärztin und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen, sind daran aber nicht unter allen Umständen gebunden.

Rechtliche Schritte zum Schutz einer oder eines Angehörigen sind meist mit Unsicherheit und einem Gefühl von Trauer und Scham verbunden. Doch je eher Sie sich damit auseinandersetzen, umso mehr werden Sie Ihrer großen Verantwortung gerecht. 


Kontakt | Aktion Demenz Modellregion Blumenegg

Gerda Marte-Zerlauth, Leitung Mobiler Hilfsdienst & Tagestreff Blumenegg
T 0650 438 64 77 | mohi.blumenegg@thueringen.at | www.sozialsprengel-blumenegg.at
blog.aktion-demenz.at

16.04.2024